Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Freisetzungsverordnung 2005

· V · BGBl. II Nr. 260/2005 · in Kraft seit 2005-08-25

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Konkretisiert das Antrags- und Bewertungsverfahren für die Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen und setzt die Richtlinien 2001/18/EG und (EU) 2018/350 um. Inhalt und Umfang der Anträge folgen dem EU-Recht.

Begründung

Diese Verordnung regelt, welche Unterlagen und Sicherheitsbewertungen ein Antrag auf Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen enthalten muss. Da von einer Freisetzung in die Umwelt schwer umkehrbare Risiken für Dritte und die Natur ausgehen können, ist eine Vorabprüfung ein berechtigter Schutzzweck. Sie setzt zudem zwingendes EU-Recht um und sollte bestehen bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Einem Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gemäß § 37 Abs. 1 GTG sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen: 04.05.2020 20004253 NOR40223023

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Bei der Erstellung der Sicherheitsbewertung (gemäß § 1 Z 2) sind ergänzend zu den Grundsätzen und Kriterien der Anlage 2 die „EFSA Leitlinien (EFSA Panel on Genetically Modified Organisms (GMO); Guidance on the environmental risk assessment of genetically modified plants. EFSA Journal 2010;8(11);1879. doi:10.2903/j.efsa.2010.1879)“ insoweit zu berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die jeweiligen Eigenschaften des GVO oder des Erzeugnisses, auf die näheren Umstände der beabsichtigten Freisetzung oder des Inverkehrbringens, auf die voraussichtliche Verwendung sowie auf die den GVO aufnehmende Umwelt einschließlich des Menschen von Relevanz sind. 04.05.2020 20004253 NOR40223025

§ 7 ↗ RIS

§ 7. Durch diese Verordnung wird die RL (EU) 2018/350 zur Änderung der Richtlinie (EG) 2001/18 in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl. Nr. L 67 vom 9. März 2018, S. 30, umgesetzt. 04.05.2020 20004253 NOR40223030

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz