Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. III Nr. 140/2005 · in Kraft seit 2005-07-01
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen ueber die Zinsbesteuerung mit Anguilla setzte die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie 2003/48/EG um, die inzwischen aufgehoben und durch den automatischen Informationsaustausch (Common Reporting Standard) abgeloest wurde. Die Grundlage ist entfallen; das Abkommen ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
39/03 Doppelbesteuerung Abkommen – in Form eines Briefwechsels – zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Anguilla über die Besteuerung von Zinserträgen StF: BGBl. III Nr. 140/2005 (NR: GP XXII RV 885 VV S. 109. BR: AB 7270 S. 722.) Deutsch, Englisch Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 27. Mai 2005 bzw. 17. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 mit 17. Juli 2005 in Kraft. Ebenfalls gemäß Art. 12 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt. In dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermöglicht, Zinserträge, die in einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz in der anderen Vertragspartei handelt, gemäß den Rechtsvorschriften der letzteren Vertragspartei und im Einklang mit der Richtl
Art. 1 — Allgemeiner Anwendungsbereich ↗ RIS
Artikel 1 Allgemeiner Anwendungsbereich (1) Dieses Abkommen wird angewendet auf Zinsen, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, um so die erwirtschafteten Zinserträge gemäß den Rechtsvorschriften der letztgenannten Vertragspartei effektiv besteuern zu können. (2) Der Anwendungsbereich dieses Abkommens ist auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben. 25.04.2025 20004252 NOR40068627
KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz