Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. III Nr. 139/2005 · in Kraft seit 2005-07-01
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen ueber die Zinsbesteuerung mit den Cayman Islands setzte die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie 2003/48/EG um, die inzwischen aufgehoben und durch den automatischen Informationsaustausch (Common Reporting Standard) abgeloest wurde. Die Grundlage ist entfallen; das Abkommen ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
39/03 Doppelbesteuerung Abkommen – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und den Cayman Islands StF: BGBl. III Nr. 139/2005 (NR: GP XXII RV 886 VV S. 109. BR: AB 7272 S. 722.) Deutsch, Englisch Die Mitteilungen gemäß Art. 10 des Abkommens wurden am 10. Juni 2005 bzw. 27. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 10 mit 27. Juli 2005 in Kraft. Ebenfalls gemäß Art. 10 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt. 1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26.6.2003 (im Folgenden „die Richtlinie“) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften er
Art. 1 — Allgemeiner Anwendungsbereich ↗ RIS
Artikel 1 Allgemeiner Anwendungsbereich (1) Dieses Abkommen ist auf Zinszahlungen (gemäß Artikel 6) anzuwenden, die von einer Zahlstelle (gemäß Artikel 5 mit Sitz auf den Cayman Islands an wirtschaftliche Eigentümer (gemäß Artikel 3), die natürliche Personen und in Österreich ansässig sind, gezahlt werden. (2) Die Anwendung dieses Abkommens ist auf die Besteuerung von Zinserträgen aus Forderungen beschränkt, so dass unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Renten und Versicherungsleistungen unberührt bleiben. 25.04.2025 20004251 NOR40068611
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz