Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. III Nr. 136/2005 · in Kraft seit 2005-07-01
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen ueber die Zinsbesteuerung mit den British Virgin Islands setzte die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie 2003/48/EG um, die inzwischen aufgehoben und durch den automatischen Informationsaustausch (Common Reporting Standard) abgeloest wurde. Die Grundlage ist entfallen; das Abkommen ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
39/03 Doppelbesteuerung Abkommen – in Form eines Briefwechsels – über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der British Virgin Islands StF: BGBl. III Nr. 136/2005 (NR: GP XXII RV 888 VV S. 109. BR: AB: 7271 S. 722.) Die Mitteilungen gemäß Art. 16 des Abkommens wurden am 27. Mai 2005 bzw. 8. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 16 mit 8. Juli 2005 in Kraft. Ebenfalls gemäß Art. 16 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt. 1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um diese
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Quellensteuerabzug durch Zahlstellen Zinszahlungen im Sinne von Artikel 9, die von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 6 geleistet werden, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, unterliegen vorbehaltlich Artikel 4 während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 15 ab dem in Artikel 16 genannten Zeitpunkt einer Quellensteuer. Der Satz der Quellensteuer beträgt in den ersten drei Jahren des Übergangszeitraums 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren 20 % und danach 35 %. 25.04.2025 20004248 NOR40068558
KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz