Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)
· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. III Nr. 134/2005 · in Kraft seit 2005-07-01
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen ueber die Zinsbesteuerung mit Montserrat setzte die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie 2003/48/EG um, die inzwischen aufgehoben und durch den automatischen Informationsaustausch (Common Reporting Standard) abgeloest wurde. Die Grundlage ist entfallen; das Abkommen ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
39/03 Doppelbesteuerung Abkommen – in Form eines Briefwechsels - über die Besteuerung von Zinserträgen zwischen der Republik Österreich und dem Überseeischen Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreiches Montserrat StF: BGBl. III Nr. 134/2005 (NR: GP XXII RV 887 VV S. 109. BR: AB 7273 S. 722.) Deutsch, Englisch Die Mitteilungen gemäß Art. 14 des Abkommens wurden am 10. Juni 2005 bzw. 27. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 14 mit 27. Juli 2005 in Kraft. Ebenfalls gemäß Art. 14 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005. Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt. 1. In Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2004 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentli
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Von den Zahlstellen zu erteilende Auskünfte (1) Wenn Zinszahlungen im Sinne von Artikel 5 von einer Zahlstelle mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an einen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 2 geleistet werden, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, erteilt die Zahlstelle der für zuständigen Behörde folgende Auskünfte: (2) Binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres erteilt die zuständige Behörde einer Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei automatisch die Auskünfte nach Absatz 1 Buchstaben a bis d für sämtliche Zinszahlungen, die im Laufe dieses Jahres geleistet werden. 25.04.2025 20004245 NOR40068505
KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz