Fremdenpolizeigesetz 2005
FPG · BG · BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022 · in Kraft seit 2023-12-28
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt Grenzkontrolle, Visa, Beendigung des Aufenthalts und Abschiebung von Ausländern – eine klassische Kernaufgabe des Staates zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Durchsetzung geordneter Einreise. Große Teile sind unmittelbar durch EU- und Schengen-Recht vorgegeben und stehen nicht zur freien Disposition. Das Gesetz schränkt Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit stark ein, tut dies aber im legitimen Rahmen. Es bleibt erhalten; Spielraum zur Öffnung besteht vor allem bei den nationalen Erwerbsvisa, die an das restriktive Ausländerbeschäftigungsrecht gekoppelt sind.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS
1. Hauptstück Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde. (2) Auf Asylwerber (§ 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) sind die §§ 27a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die §§ 39 und 76 nicht anzuwenden. (3) Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die §§ 39 Abs. 3, 43 und 45 keine Anwendung.
§ 15 — 4. Hauptstück ↗ RIS
4. Hauptstück Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise Fremder 1. Abschnitt Rechtmäßigkeit der Einreise und Ausreise, Passpflicht und Visumpflicht Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise § 15. (1) Fremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht). (2) Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht. (3) Reist der Fremde über eine Außengrenze oder eine Binnengrenze, wenn deren Überschreiten im Sinn des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des G
§ 21 — Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D ↗ RIS
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D § 21. (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn (2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn (3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. (4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen. 08.03.2023 20004241 NOR40239025
§ 24 — Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken ↗ RIS
Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken § 24. (1) Die Aufnahme (2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Fremde, die (3) Abs. 1 findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ und die des § 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG erfüllen. (4) Abs. 1 findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen. (5) Teilt die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Art. 24 Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 131 §§ im Datensatz