Lohnkontenverordnung 2006
· V · BGBl. II Nr. 256/2005 · in Kraft seit 2005-08-24
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Lohnkonten sind das Fundament der Lohnsteuerprüfung und schützen Arbeitnehmer, indem korrekte Lohnzahlungen dokumentierbar werden. Die Verordnung legt fest, welche Daten einzutragen sind, und enthält bereits Erleichterungen für Kleinbeträge und bestimmte steuerfreie Bezüge. Die Pflicht ist verhältnismäßig, wird regelmäßig aktualisiert und ist alternativlos für eine funktionierende Einkommensbesteuerung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen: (2) Die Daten der Z 1 bis 4 sind getrennt nach 12.01.2026 20004237 NOR40274973
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (§§ 3 und 26 EStG 1988), sind in das Lohnkonto aufzunehmen: (2) Die steuerfreien Bezüge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sind in das Lohnkonto aufzunehmen. 12.01.2026 20004237 NOR40274974
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Für Arbeitnehmer, die ausschließlich Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 erhalten, die den Betrag von monatlich 200 Euro nicht übersteigen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen. (2) Für Arbeitnehmer, die ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 erhalten, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen. 23.02.2024 20004237 NOR40260524
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz