Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung
· V · BGBl. II Nr. 251/2005 · in Kraft seit 2005-08-13
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt die EU-Richtlinie 2003/25/EG über Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe unter österreichischer Flagge zwingend um. Österreich hat zwar keinen Meereszugang, unterhält aber ein Schiffsregister, weshalb die Umsetzungspflicht formal besteht. Technische Sicherheitsstandards für Passagierschiffe schützen Dritte vor realen Katastrophenrisiken, wie die Estonia-Tragödie gezeigt hat.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (§ 2 Z 1), die unter österreichischer Flagge fahren und in der Auslandfahrt (§ 2 Z 15 Fahrgastschiffverordnung, BGBl. II Nr. 150/2000 in der jeweils geltenden Fassung) im Linienverkehr (§ 2 Z 15a. Fahrgastschiffverordnung) von oder nach einem Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingesetzt werden. 21.06.2018 20004235 NOR40067405
§ 3 — Besondere Stabilitätsanforderungen ↗ RIS
Besondere Stabilitätsanforderungen § 3. (1) Unbeschadet der Anforderungen der Regel II-1/B/8 des SOLAS-Übereinkommens und der Anforderungen der Fahrgastschiffverordnung müssen Ro-Ro-Fahrgastschiffe den Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie entsprechen. Bei der Anwendung dieser Vorschriften sind die in Anhang II der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie festgelegten Leitlinien einzuhalten. (2) Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die ausschließlich in Seegebieten betrieben werden, deren signifikante Wellenhöhe (§ 2 Z 24 Fahrgastschiffverordnung) 1,5 m oder weniger beträgt, gelten die Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie als erfüllt. 21.06.2018 20004235 NOR40067407
§ 5 — Bescheinigungen ↗ RIS
Bescheinigungen § 5. (1) Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie an Bord mitführen. Die Bescheinigung wird über Antrag von der Behörde ausgestellt; sie gibt die signifikante Wellenhöhe an, bis zu der das Fahrzeug die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllt. (2) Ro-Ro-Fahrgastschiffe dürfen nur in Seegebieten eingesetzt werden, für die vom jeweiligen Aufnahmestaat (§ 2 Z 21 Fahrgastschiffverordnung) der gleiche oder ein niedrigerer Wert der signifikanten Wellenhöhe festgesetzt wurde, als der in der Bescheinigung angegebene. 21.06.2018 20004235 NOR40067409
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz