Deregulierung, aber richtig

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Strategische Prüfung im Verkehrsbereich

SP-V-Gesetz · BG · BGBl. I Nr. 96/2005 · in Kraft seit 2005-08-12

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen um; die strategische Prüfung von Netzveränderungen ist europarechtlich vorgegeben.

Begründung

Das Gesetz schreibt vor, dass größere Änderungen am hochrangigen Verkehrsnetz vorab auf ihre Umweltauswirkungen geprüft werden, bevor entsprechende Gesetze oder Verordnungen erlassen werden. Das setzt eine EU-Richtlinie um und dient dem Schutz Dritter vor Umweltschäden. Ein erkennbares nationales Übermaß ist nicht ersichtlich; das Gesetz bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweck ↗ RIS

Zweck § 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, vorgeschlagene Netzveränderungen bereits vor Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand diese vorgeschlagenen Netzveränderungen sind, einer strategischen Prüfung zu unterziehen. (2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197/30 vom 21. Juli 2001, umgesetzt. Gesetzesentwurf 22.02.2018 20004234 NOR40067363

§ 3 — Anwendungsbereich der strategischen Prüfung ↗ RIS

Anwendungsbereich der strategischen Prüfung § 3. (1) Einer strategischen Prüfung sind gemäß § 4 vorgeschlagene Netzveränderungen zu unterziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine strategische Prüfung vor Erstellung nachstehender Entwürfe, die er/sie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen: (2) Eine vorgeschlagene Netzveränderung ist dann nicht einer strategischen Prüfung zu unterziehen, wenn der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nach Einbeziehung der Umweltstellen und unter Berücksichtigung der in Anhang II der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30, angeführten Kriterien in Form einer Einzelfallprüfung feststellt, dass diese vorgeschlagene Netzveränderung eine geringfügige Netzveränderung ist und diese voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die im § 5 Z 4 lit. a) bis j) angeführten Ziele und auf die Umwelt erwarten lässt. Diese Feststellung ist vom Bundesminister/von der Bundesministerin

§ 6 — Umweltbericht ↗ RIS

Umweltbericht § 6. (1) Die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der vorgeschlagenen Netzveränderung und die vernünftigen Alternativen, welche die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Netzveränderung berücksichtigen, sind zu ermitteln und im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. (2) Der Umweltbericht hat folgende Informationen in einem der vorgeschlagenen Netzveränderung entsprechenden Detaillierungsgrad zu enthalten: (3) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erstellung der Unterlagen für die strategische Prüfung, insbesondere für die des Umweltberichtes, im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festlegen. 22.02.2018 20004234 NOR40067368

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