Befreiungs-Erinnerungszuwendung
· BG · BGBl. I Nr. 86/2005 · in Kraft seit 2005-08-11
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Es geht um eine einmalige Geldzuwendung zum 60. Jahrestag der Befreiung fuer NS-Widerstandskaempfer und Verfolgte, deren Anmeldefrist von einem Jahr laengst abgelaufen ist. Die Auszahlung ist damit erledigt und das Gesetz weitgehend historisch. Wegen des sensiblen Opferschutzes sollte es nicht abrupt gestrichen, sondern als erledigt bereinigt werden, ohne offenen Anspruechen zu schaden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Aus Anlass des 60. Jahrestages der Befreiung Österreichs von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erhalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einmalige Zuwendungen: (2) Die Ehrengabe beträgt für Personen im Sinne der Z 1 1000 Euro, für Personen im Sinne der Z 2 800 Euro, für Personen im Sinne der Z 3 600 Euro und für Personen im Sinne der Z 4 500 Euro. Sie ist eine höchstpersönliche Leistung.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 sind durch die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz von Amts wegen zu gewähren. (2) Die Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden gewährt, wenn der Berechtigte seinen Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anmeldet. Die Meldung hat beim zuständigen Amt der Landesregierung zu erfolgen. Die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung richtet sich nach dem Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, können den Anspruch bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich sie ihren Aufenthalt haben, oder beim Amt der Wiener Landesregierung anmelden. (3) Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht. (4) Erfolgt die Anmeldung des Anspruches erst zu einem späteren als dem im Abs. 2 angeführten Zeitpunkt, bleibt der Anspruch auf eine einmalige Zuwendung gewahrt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz