Deregulierung, aber richtig

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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Mazedonien

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 130/2005 · in Kraft seit 2004-04-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Nordmazedonien (ehem. Mazedonien) ist weiterhin die rechtliche Grundlage für EU-Beitrittsgespräche und bildet den aktiven EU-Rahmen für das Kandidatenland.

Begründung

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Nordmazedonien bildet weiterhin die rechtliche Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und dem noch nicht beigetretenen Kandidatenland. Das Abkommen ist operativ und regelt Handelserleichterungen sowie politische Zusammenarbeit auf dem Weg zur EU-Mitgliedschaft. Eine Aufhebung kommt nicht in Frage, solange Nordmazedonien kein EU-Mitglied ist.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Die Notifikation wurde am 6. September 2002 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 127 mit 1. April 2004 in Kraft getreten.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz