Deregulierung, aber richtig

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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

· Vertrag – Jordanien · BGBl. III Nr. 119/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

49/12 Zivilschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen regelt die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen. Rein solidarische Beistandsregelung ohne Freiheitseingriff.

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