Zustelldiensteverordnung
ZustDV · V · BGBl. II Nr. 233/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 375/2019 · in Kraft seit 2019-12-04
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt technische und organisatorische Mindeststandards für private elektronische Zustelldienste, die amtliche Dokumente rechtswirksam zustellen dürfen. Da behördliche Zustellungen unmittelbar Fristen und Rechte auslösen, ist eine Vorabzulassung mit Sicherheitsanforderungen verhältnismäßig und schützt Empfänger vor rechtswidrigen Zugriffen. Die Notifikation nach Richtlinie 2015/1535 zeigt, dass kein EU-Recht überschossen wird.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit der Zustelldienste (§ 30 Abs. 1 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018). (2) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 10.12.2019 20004204 NOR40219509
§ 2 — Antrag auf Zulassung ↗ RIS
Antrag auf Zulassung § 2. Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach § 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten. 10.12.2019 20004204 NOR40219510
§ 3 — Zulassungsvoraussetzungen ↗ RIS
Zulassungsvoraussetzungen § 3. (1) Für die Zulassung sind das Vorliegen folgender Voraussetzungen sowie folgende Angaben und Unterlagen erforderlich: (2) Die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit des Zustelldienstes (§ 30 Abs. 1 ZustG) ist keinesfalls gegeben, wenn (3) Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, gelten Abs. 1 Z 11 und Abs. 2 sinngemäß für die zur Vertretung nach außen berufenen Personen. Sicherheitskonzept, Heimatstaat, BGBl. Nr. 60/1974, BGBl. Nr. 68/1972, BGBl. Nr. 277/1968 10.12.2019 20004204 NOR40219511
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz