Deregulierung, aber richtig

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Elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 NeuFöG

· V · BGBl. II Nr. 216/2005 · in Kraft seit 2005-07-01

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese rein technische Verordnung ermöglicht die elektronische Übermittlung von Neugründungserklärungen über die Wirtschaftskammer und erleichtert damit die Unternehmensgründung. Die Kanalisierung über die WKÖ ist keine Goldrandlösung dieser Verordnung, sondern entspricht dem bereits im NeuFöG verankerten Beratungserfordernis. Die Verordnung schafft keine eigenständigen Bürde, sondern digitalisiert bestehende Verfahren.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG, mit denen eine Neugründung oder eine Übertragung von Betrieben erklärt wird, ist nur dann zulässig, wenn zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und der in Betracht kommenden Behörde ein ständiger Datenverkehr eingerichtet ist. (2) Die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG an Abgabenbehörden des Bundes ist nicht zulässig. (3) Für die elektronische Übermittlung von Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG an Gerichte ist die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995), BGBI. Nr. 559/1995, anzuwenden.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die elektronische Übermittlung muss folgende Daten beinhalten: (2) Über die in Abs. 1 genannten Daten hinaus dürfen auf Grundlage dieser Verordnung keine weiteren personenbezogenen Daten übermittelt werden. (3) Die elektronische Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Abbildes der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Erklärungen gemäß § 4 Abs. 1 NeuFöG erfolgen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 3 NeuFöG, dass die Erklärung der Neugründung oder (Teil)Betriebsübertragung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt wurde, ist von dieser gesetzlichen Berufsvertretung in geeigneter Form festzuhalten. Die gesetzliche Berufsvertretung darf eine elektronische Übermittlung erst nach Inanspruchnahme der Beratung vornehmen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz