VfGH-Ausspruch, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war und eine Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes aufgehoben wird
· K · BGBl. I Nr. 53/2005 · in Kraft seit 2005-06-24
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung publiziert ein VfGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2004/2005, das eine Bestimmung der Exekutionsordnung und eine Wortfolge im Rechtsanwaltstarifgesetz für verfassungswidrig erklärt hat. Der Ausspruch ist vollständig erledigt; das Dokument hat keine eigenständige aktuelle Rechtswirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war, und über die Aufhebung einer Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. I Nr. 53/2005 Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.02.2023 20004190 NOR30004559
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2004, G 198-200/01-10, dem Bundeskanzler am 12. Juli 2004 und in der berichtigten Fassung am 2. Juni 2005 zugestellt, und Berichtigung vom 1. Oktober 2004, G 198-200/01-11, zu Recht erkannt: “§ 74 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 idF BGBl I 140/1997, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. Die Wortfolge “während der gesamten ganzen *1) mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit” in Tarifpost 7 Abs. 1 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. 189/1969 idF BGBl. I 71/1999, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.” ____________________________________________________________________ *1) laut Berichtigung vom 1.10.04 16.09.2021 20004190 NOR40066043
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz