Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
· Vertrag – Ungarn · BGBl. III Nr. 93/2005 · in Kraft seit 2005-06-13
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Abkommen uber die gemeinsame Unterbringung diplomatischer Aussenstellen (urspr. in Serbien und Montenegro). Konsularische Kostenteilung ist zweckmassig und beschrankt keine Freiheiten; die veraltete Staatenbezeichnung andert nichts am fortbestehenden Nutzen.
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