Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä4
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 94/2005 · in Kraft seit 2022-11-16
89/07 Umweltschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Änderung des Montrealer Protokolls verpflichtet zur schrittweisen Abschaffung ozonabbauender Substanzen, die durch erhöhte UV-Strahlung die gesamte Menschheit schädigen. Der Schutz Dritter vor globalen Umweltschäden ist ein eindeutig legitimes Staatsziel. Die Verpflichtungen sind völkerrechtlich bindend.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1: Änderung (Anm.: es folgen die Änderungen des Protokolls) 22.11.2019 20004177 NOR40065931
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2: Verhältnis zur Änderung von 1997 Kein Staat oder keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der neunten Tagung der Vertragsparteien am 17. September 1997 in Montreal angenommenen Änderung1 hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen. ____________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 162/2000 22.11.2019 20004177 NOR40065932
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3: Inkrafttreten In-Kraft-Treten, Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde 22.11.2019 20004177 NOR40065933
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz