Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 84/2005 · in Kraft seit 2025-05-01

29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das VN-Übereinkommen von Palermo dient der Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität. Legitimer Sicherheits- und Strafverfolgungszweck.

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