Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 84/2005 · in Kraft seit 2025-05-01
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das VN-Übereinkommen von Palermo dient der Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität. Legitimer Sicherheits- und Strafverfolgungszweck.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 42 §§ im Datensatz