Deregulierung, aber richtig

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Kartellgesetz 2005

KartG 2005 · BG · BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021 · in Kraft seit 2021-09-10

26/01 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Kartellschadenersatz-Richtlinie 2014/104/EU um und läuft parallel zu Art. 101/102 AEUV; die nationale Zusammenschlusskontrolle und die medienspezifische Fusionskontrolle sind hingegen österreichische Zusatzentscheidungen, nicht EU-Pflicht.

Begründung

Das Verbot von Kartellen und dem Missbrauch von Marktmacht schützt offene Märkte und damit die wirtschaftliche Freiheit aller anderen Marktteilnehmer vor Absprachen und Verdrängung. Das ist eine der wenigen wirklich legitimen Staatsaufgaben und wird durch allgemeine Regeln nicht ersetzt. Die Fusionskontrolle ist ein verhältnismäßiges Anmeldeverfahren; nur die zusätzliche medienspezifische Zusammenschlusskontrolle geht über das nötige Maß hinaus und sollte überprüft werden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Hauptstück ↗ RIS

I. Hauptstück Wettbewerbsbeschränkungen 1. Abschnitt Kartelle Kartellverbot § 1. (1) Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmern, Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Kartelle). (2) Nach Abs. 1 sind insbesondere verboten (3) Die nach Abs. 1 verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig. (4) Einem Kartell im Sinn des Abs. 1 stehen Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen, Kalkulationsrichtlinien, Handelsspannen oder Rabatte gleich, durch die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird (Empfehlungskartelle). Ausgenommen sind Empfehlungen, in denen ausdrücklich auf ihre Unverbindlichkeit hingewiesen wird und zu deren Durchsetzung wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Druck weder ausgeübt werden soll noch ausgeübt wird. Ankaufspreis 09.05.2017 20004174 NOR40065786

§ 5 — Missbrauchsverbot ↗ RIS

Missbrauchsverbot § 5. (1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist verboten. Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: (2) Im Fall des Abs. 1 Z 5 trifft den marktbeherrschenden Unternehmer die Beweislast für die Widerlegung des Anscheins eines Verkaufs unter dem Einstandspreis sowie für die sachliche Rechtfertigung eines solchen Verkaufs. Einkaufspreis 09.05.2017 20004174 NOR40146402

§ 8 — Medienzusammenschlüsse ↗ RIS

Medienzusammenschlüsse § 8. (1) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören: (2) Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten (3) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind. (4) Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss überdies, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen ein Mediendiensteanbieter gemäß Art. 2 Z 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes oder ein Anbieter einer Online-Plattform gemäß Art. 2 Z 9 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, die Zugang zu Medieninhalten bietet, ist (einseitiger Medienzusammenschluss). Reproanstalt 23.04.2026 20004174 NOR40277131

§ 9 — Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse ↗ RIS

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse § 9. (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten: (2) Ausgenommen von Abs. 1 sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten: (3) Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse nach § 8 Abs. 1 bis 3 sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren. Bei einseitigen Medienzusammenschlüssen gemäß § 8 Abs. 4 sind die Umsatzerlöse des beteiligten Mediendiensteanbieters oder Anbieters einer beteiligten Online-Plattform, die Zugang zu Medieninhalten bietet, nicht zu multiplizieren. (4) Zusammenschlüsse, auf die Abs. 1 nicht anwendbar ist, bedürfen auch der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn 23.04.2026 20004174 NOR40277132

KI-Analyse · 2026-07-20 · 119 §§ im Datensatz