Beschäftigung in Grenzzonen (Tschechische R)
· Vertrag – Tschechische R · BGBl. III Nr. 83/2005 · in Kraft seit 2005-07-01
69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Abkommen mit Tschechien ueber Beschaeftigung in Grenzzonen aus 2005; seit dem Ende der Uebergangsfristen greift die volle Arbeitnehmerfreizuegigkeit, wodurch das Abkommen weitgehend gegenstandslos ist. Da es keine Freiheit beschraenkt, ist eine Aufhebung nicht dringlich; es bleibt bestehen.
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