Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 88/2005 · in Kraft seit 2022-09-06
89/07 Umweltschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen von Aarhus stärkt Informationszugang, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten. Es erweitert Bürgerrechte statt sie zu beschränken.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 28 §§ im Datensatz