Deregulierung, aber richtig

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Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 88/2005 · in Kraft seit 2022-09-06

89/07 Umweltschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen von Aarhus stärkt Informationszugang, Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten. Es erweitert Bürgerrechte statt sie zu beschränken.

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