Abkommen über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen zwischen Österreich und Kanada
· Vertrag – Kanada · BGBl. III Nr. 85/2005 · in Kraft seit 2005-05-18
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen schafft einen Rahmen für audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen mit Kanada und erweitert Kooperationsmöglichkeiten. Es enthält keine Freiheitsbeschränkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Gemeinschaftsproduktionen ↗ RIS
Gemeinschaftsproduktionen ARTIKEL 1 1. Für die Zwecke dieses Abkommens gilt eine „Audiovisuelle Gemeinschaftsproduktion“ als ein Projekt, das unabhängig von seiner Länge auch Animations- und Dokumentationsproduktionen einschließt, die als Film, Videoband oder Bildplatte oder in einem anderen, bisher noch nicht bekannten Format zum Zwecke der Verwertung in Filmtheatern, im Fernsehen, auf Videokassette oder Bildplatte oder durch eine andere Form des Vertriebs hergestellt werden. Neue Formen der audiovisuellen Herstellung und Verbreitung werden in das vorliegende Abkommen im Wege des Notenaustauschs aufgenommen. 2. Gemeinschaftsproduktionen, die nach diesem Abkommen durchgeführt werden, müssen von den nachstehenden Behörden, im folgenden als „zuständige Behörden“ bezeichnet, genehmigt werden: In der Republik Österreich: Der Minister für wirtschaftliche Angelegenheiten In Kanada: Der Minister für das kanadische Kulturerbe 3. Jede nach diesem Abkommen beantragte Gemeinschaftsproduktion wird in gemäß den in Kanada und der Republik Österreich geltenden nationalen Gesetzen und Verordnungen einschließlich jener Gesetze hergestellt und vertrieben, die in der Republik Österreich aufgrund ihre
KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz