Deregulierung, aber richtig

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Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro)

· Vertrag – Serbien-Montenegro · BGBl. III Nr. 82/2005 · in Kraft seit 2004-11-15

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Übereinkommen regelt eine bilaterale Arbeitsgruppe für Verkehrsfragen mit Serbien. Inhaltlich ist eine solche Kooperation grundsätzlich sinnvoll. Jedoch wurde Serbien-Montenegro 2006 aufgelöst; der Titel des Übereinkommens ist damit veraltet, obwohl der Text bereits 'Republik Serbien' nennt. Die formelle Klarstellung des Vertragspartners und eine Prüfung, ob die Arbeitsgruppe noch aktiv tagt, sind erforderlich.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I ZIELSETZUNGEN Durch die gemeinsamen Bemühungen beider Seiten soll erreicht werden eine Straßenverkehr, Verkehrsbereich 26.04.2019 20004167 NOR40065696

Art. 3 — Artikel III ↗ RIS

Artikel III ORGANISATION Zur Abstimmung der obigen Aktivitäten vereinbaren beide Seiten die Einrichtung einer „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“. Die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ besteht aus ständigen Mitgliedern, sie tagt in regelmäßigen Abständen und wird in der Regel abwechselnd von der österreichischen oder der serbischen Seite einberufen. Die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ kann im Bedarfsfall durch Experten für bestimmte Sachfragen ergänzt werden. Zu ihrer Unterstützung können durch die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ fachspezifische Arbeitskreise eingerichtet werden. Die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ führt eine Liste der zu erörternden Themenbereiche und der zu realisierenden Projekte bzw. Maßnahmen oder Maßnahmenpakete. Der Annex enthält eine Liste der aktuellen prioritären Aktivitäten. 26.04.2019 20004167 NOR40065698

Art. 4 — Artikel IV ↗ RIS

Artikel IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Dieses Übereinkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Dieses Übereinkommen wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Übereinkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden. Dieses Übereinkommen kann von den Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung tritt nach Erhalt der entsprechenden Notifikation durch die andere Vertragspartei in Kraft. Unterzeichnet in Wien am 15.November 2004 in zwei Urschriften, in deutscher und serbischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind. 26.04.2019 20004167 NOR40065699

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz