Deregulierung, aber richtig

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Durchführung des Praktikantenabkommens

· V · BGBl. III Nr. 81/2005 · in Kraft seit 2005-06-03

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte das Verfahren für Praktikantenaustausch-Genehmigungen zwischen Österreich und Ungarn. Seit dem Ende der österreichischen Übergangsfristen im Mai 2011 haben ungarische Staatsangehörige das Recht auf freie Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU ohne Bewilligung. Das bilaterale Abkommen und diese Durchführungsverordnung sind damit überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Über Anträge nach dem Praktikantenabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem beabsichtigten Wohnsitz des Praktikanten, in Ermangelung eines solchen die nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. In Wien entscheidet das Arbeitsmarktservice Hietzinger Kai.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 3 §§ im Datensatz