Deregulierung, aber richtig

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Durchführung des Grenzgängerabkommens

· V · BGBl. III Nr. 80/2005 · in Kraft seit 2005-06-03

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte, welche AMS-Stellen über Arbeitsanträge im Rahmen des österreichisch-ungarischen Grenzgängerabkommens entscheiden. Ungarn ist seit 2004 EU-Mitglied; seit dem Ende der österreichischen Übergangsfristen im Mai 2011 genießen ungarische Staatsangehörige volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in Österreich. Das bilaterale Abkommen und diese Durchführungsverordnung sind damit gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Über Anträge nach dem Grenzgängerabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 3 §§ im Datensatz