Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz
Bundes-LärmG · BG · BGBl. I Nr. 60/2005 · in Kraft seit 2005-07-05
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verpflichtet vor allem staatliche Stellen, Laermkarten und Aktionsplaene fuer Verkehrs- und Industrielaerm zu erstellen. Es setzt eine EU-Richtlinie um und dient dem Schutz der Gesundheit vor schaedlichem Laerm. Die Lasten treffen ueberwiegend Behoerden, ein nationales Draufsatteln ist nicht erkennbar, daher bleibt es bestehen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziel ↗ RIS
Ziel § 1. (1) Das Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, schädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbaren Belästigungen durch Umgebungslärm vorzubeugen oder entgegenzuwirken. (2) Zur Erreichung dieses Zieles sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu ergreifen: 27.09.2017 20004158 NOR40065672
§ 6 — Strategische Umgebungslärmkarten ↗ RIS
Strategische Umgebungslärmkarten § 6. (1) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für sämtliche Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60 000 Zügen pro Kalenderjahr und Großflughäfen auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. (2) Bis spätestens 31. März 2007 hat der jeweils zuständige Landeshauptmann für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern eine strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Straßenbahnstrecken auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. (3) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern jeweils
§ 14 — Umsetzungshinweis ↗ RIS
Umsetzungshinweis § 14. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 und die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30 umgesetzt. 27.09.2017 20004158 NOR40065685
KI-Analyse · 2026-06-06 · 15 §§ im Datensatz