Deregulierung, aber richtig

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Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst

· V · BGBl. II Nr. 204/2005 · in Kraft seit 2005-07-02

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung legt die Dienstgrade für Exekutivbeamte der Bundespolizei fest — eine rein organisatorische Regelung ohne Auswirkungen auf Bürger. Klare Rangbezeichnungen sind für die Funktionsfähigkeit eines Wachkörpers notwendig und dienen auch der öffentlichen Erkennbarkeit von Autoritäten im Einsatz. Eine Streichung würde das interne Dienstrecht ohne jeden Mehrwert für die Freiheit der Bürger beeinträchtigen.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Für die Beamten des Exekutivdienstes des Wachkörpers Bundespolizei sind folgende Dienstgrade vorgesehen: Funktionsgruppe vorgesehener Dienstgrad Kurzbezeichnung 12 General Gl 11 Generalmajor GenMjr 10 Generalmajor GenMjr 9 Brigadier Bgdr 8 Oberst Obst 7 Oberst Obst 6 Oberstleutnant Obstlt 5 Oberstleutnant Obstlt 4 Major Mjr 3 Hauptmann Hptm 2 Oberleutnant Oblt 1 Oberleutnant Oblt Grundlaufbahn Leutnant Lt Funktionsgruppe vorgesehener Dienstgrad Kurzbezeichnung 7 Chefinspektor ChefInsp 6 Chefinspektor ChefInsp 5 Kontrollinspektor KontrInsp 4 Abteilungsinspektor AbtInsp 3 Bezirksinspektor BezInsp 2 Bezirksinspektor BezInsp 1 Gruppeninspektor GrInsp Grundlaufbahn Gruppeninspektor GrInsp erforderliches Besoldungsdienstalter vorgesehener Dienstgrad Kurzbezeichnung 21 Jahre Gruppeninspektor GrInsp 6 Jahre Revierinspektor RevInsp keines Inspektor Insp vorgesehener Dienstgrad Kurzbezeichnung Aspirant Asp (1a) Abweichend von Abs. 1 führen Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 in den ersten drei Monaten nach der Überstellung in die Verwendungsgruppe E1 unabhängig von der Funktionsgruppe den Dienstgrad Leutnant. (2) Beamtinnen des Exekutivdienstes führen die Dienstgrad

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Anlässlich der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder des Übertrittes in den Ruhestand, kann den Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppen E1, E2a und E2b anstelle ihres Dienstgrades der für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Dienstgrad verliehen werden, ohne dass daran Rechtsfolgen in dienst- oder besoldungsrechtlicher Hinsicht geknüpft sind. (2) Die Exekutivbeamten des Ruhestandes sind berechtigt, den Dienstgrad zu führen, zu dessen Führung sie im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt waren. Sie haben dabei dem Dienstgrad den Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) hinzuzufügen. 03.11.2017 20004157 NOR40198819

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz