Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung
· V · BGBl. II Nr. 203/2005 · in Kraft seit 2005-07-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt intern, wann Polizeiorgane Uniform tragen und sich ausweisen müssen, und sichert damit die Erkennbarkeit staatlicher Hoheitsgewalt für Bürgerinnen und Bürger. Wer von Uniformierten angehalten wird, hat ein legitimes Interesse zu wissen, ob es sich um echte Sicherheitsorgane handelt. Es handelt sich um eine rein behördeninterne Organisationsvorschrift ohne Eingriff in Bürgerrechte, die für einen rechtsstaatlichen Sicherheitsdienst unverzichtbar ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres sind verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres beschaffte Dienstkleidung (Uniform) und die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände zu tragen.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Die in Uniform Dienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres haben entsprechend der Bestimmungen der Richtlinienverordnung die Dienstnummer bekannt zu geben und sich auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen. (2) Bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres mit dem Dienstabzeichen (Kokarde) oder mit dem Dienstausweis bzw. auf Verlangen jedenfalls mit dem Dienstausweis auszuweisen. (3) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 und 2 kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabe oder der Zweck des Einschreitens gefährdet ist.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz