Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
· V · BGBl. II Nr. 202/2005 · in Kraft seit 2005-07-01
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung delegiert das Ernennungsrecht für Bundesbeamte auf die Landespolizeidirektoren. Das reduziert Zentralisierung und beschleunigt Personalentscheidungen bei der Polizei. Es handelt sich um eine sinnvolle Verwaltungsvereinfachung ohne nachteilige Freiheitswirkungen.
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Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Den Landespolizeidirektoren wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen. (2) Das Ernennungsrecht umfasst: A7 bis A4 alle Planstellen A3 die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2 E2c und E 2b alle Planstellen E2a die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4 E, D und P1 bis P5 alle Planstellen C die Dienstklassen III und IV W2 die Dienstklassen III und IV.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung des Rechts zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, BGBl. Nr. 627/1995, außer Kraft. (3) Die §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft. (4) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft. (5) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (6) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft. (7) § 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. 29.01.2019 20004153 NOR40212261
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