Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes
· V · BGBl. II Nr. 201/2005 · in Kraft seit 2005-07-01
63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vergütung für besondere Gefährdung entschädigt Exekutivbeamte für die besonderen Risiken des Außendienstes. Das ist eine sachgerechte Dienstrechtsregelung für einen aktiven Wachkörper; die Verordnung zuletzt aktualisiert 2012. Keine Bürgerfreiheiten werden eingeschränkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Bei der Bemessung der Erhöhung der Vergütung für besondere Gefährdung für Dienstleistungen außerhalb des Dienstplanes sind Zeiten exekutiven Außendienstes zur Gänze zu Grunde zu legen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz