Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten

· V · BGBl. II Nr. 200/2005 · in Kraft seit 2005-07-01

63/02 Gehaltsgesetz 1956 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für Polizeibeamte im Wachdienst fest. Das ist eine notwendige Dienstrechtsregelung für einen aktiven Wachkörper und schränkt keine Bürgerfreiheiten ein. Die gesetzliche Grundlage im Gehaltsgesetz 1956 ist gegeben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Den Wachebeamten des Wachkörpers Bundespolizei gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 2.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung beträgt:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz