Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2005
· V · BGBl. II Nr. 199/2005 · in Kraft seit 2005-07-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt ausschließlich die interne Verwendung von Geldstrafen aus Disziplinarverfahren gegen Beamte — ein rein innerstaatliches Verwaltungsthema ohne jede Auswirkung auf Bürger. Die Mittel fließen in einen Unterstützungsfonds für Beamte, die unverschuldet in Not geraten sind. Da keine Freiheiten Dritter berührt werden, der Rechtsrahmen klar ist und § 127 Abs. 3 BDG 1979 diese Verordnung ausdrücklich vorschreibt, besteht kein Handlungsbedarf.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Verwaltungsdienstes verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieser Besoldungsgruppe unverschuldet geraten sind.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Auf Grund der §§ 1 und 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz