ASP-Verordnung 2005
· V · BGBl. II Nr. 193/2005 · in Kraft seit 2005-07-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest auf Basis einer EU-Richtlinie von 2002. Seuchenbekämpfung ist ein echtes öffentliches Gut, doch das zugrunde liegende EU-Recht wurde inzwischen durch das unmittelbar geltende EU-Tiergesundheitsrecht ersetzt. Die nationale Verordnung ist dadurch weitgehend überholt und sollte an das neue EU-Recht angepasst bzw. um die doppelten Teile bereinigt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen (ASP-Verordnung 2005) StF: BGBl. II Nr. 193/2005 [CELEX-Nr. 32002L0060] Auf Grund des § 1 Abs. 5 und 6, des § 2c, des § 23 Abs. 2 und des § 43b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, sowie gemäß § 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes (FlUG), BGBl. I Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/ 2003, wird verordnet: e-rk3 Schutzzone, Hausschwein 16.11.2017 20004148 NOR30004517
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Afrikanischer Schweinepest (ASP) vorliegt. (2) Bei einem Ausbruch von ASP bei Schweinen, die nicht gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten wie Haustiere gezüchtet und gehalten werden, ist die Wildschweine-Schweinepestverordnung, BGBl. II Nr. 35/2004, anzuwenden. (3) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 20, 24, 25 und 43b TSG und gemäß § 35 FlUG sowie der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, durchzuführen. 16.11.2017 20004148 NOR40065593
§ 5 — Maßnahmen bei Bestätigung von ASP in Betrieben ↗ RIS
Maßnahmen bei Bestätigung von ASP in Betrieben § 5. (1) Wird das Vorliegen der ASP in einem Betrieb amtlich bestätigt, so hat der Landeshauptmann die Tötung sämtlicher Schweine dieses Betriebes sowie ihre anschließende unschädliche Beseitigung anzuordnen. Sowohl die Tötung als auch die unschädliche Beseitigung haben unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu erfolgen. Dabei ist jede Gefahr einer Verbreitung des ASP-Virus auszuschließen. Die Ausnahmen nach den §§ 6 und 7 bleiben hievon unberührt. Von den getöteten Schweinen ist gemäß Diagnosehandbuch unverzüglich eine ausreichende Anzahl von Proben zu nehmen und an das nationale Referenzlabor der AGES-Mödling einzusenden, um Art und Zeitpunkt der Einschleppung des ASP-Virus festzustellen. (2) Fleisch von Schweinen, die in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Anwendung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen geschlachtet wurden, sowie Schweinesperma, -eizellen und -embryonen, die in der Zeit zwischen der vermuteten Einschleppung der Seuche und der Anwendung der amtlichen Bekämpfungsmaßnahmen entnommen wurden, sind ausfindig zu machen und unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes so unschädlich zu
§ 13 — 3. Abschnitt ↗ RIS
3. Abschnitt Schutz- und Überwachungszonen Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen § 13. (1) Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung der ASP in einem Betrieb ist von der Behörde eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens drei km um den Seuchenbetrieb und um diese herum eine Überwachungszone mit einem Radius von mindestens 10 km einzurichten. (2) Bei der Abgrenzung dieser Zonen berücksichtigt die Behörde (3) Die Behörde stellt in Absprache mit dem Landshauptmann sicher, dass alle sich in der Schutz- und Überwachungszone aufhaltenden Personen über die geltenden Beschränkungen gemäß den §§ 15 und 16 durch entsprechende Vorkehrungen, insbesondere durch Anbringung deutlich sichtbarer Warnschilder und Plakate, sowie über Presse und Fernsehen, umfassend unterrichtet werden; sie erlässt darüber hinaus die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Vorkehrungen erforderlichen Maßnahmen. (4) Alle Schweine der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegenen Betriebe sind in ihren jeweiligen Stallungen zu halten oder an anderen Orten so abzusondern, dass ein Kontakt mit anderen Schweinen (einschließlich Wildschweinen) nicht möglich ist. (5) Falls das Vorhandensein von Vektoren nicht
§ 15 — Maßnahmen in der Schutzzone ↗ RIS
Maßnahmen in der Schutzzone § 15. (1) In der Schutzzone gelten folgende Bestimmungen: (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so kann die Behörde die Verbringung von Schweinen aus dem betreffenden Bereich unter folgenden Bedingungen genehmigen: (3) Fleisch von Schweinen gemäß Abs. 1 Z 9 lit. a muss gemäß den Anhängen II und IV der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und behandelt werden. Diese Behandlung muss in einem vom Landeshauptmann bestimmten Betrieb erfolgen. Die Fleischsendung ist vor der Abfahrt zu diesem Betrieb vom amtlichen Tierarzt zu verplomben; die Sendung muss während des gesamten Transportes verplombt bleiben. (4) Werden die Verbote gemäß Abs. 1 wegen weiterer Seuchenfälle länger als 40 Tage aufrechterhalten und treten infolgedessen Probleme in Bezug auf das Wohlergehen der Tiere oder andere Probleme bei der Schweinehaltung auf, so kann die Behörde auf begründeten Antrag von Betriebsinhabern schon nach Ablauf der ersten 40 Tage-Frist Genehmigungen nach Abs. 1 Z 9 erteilen. (5) Die Maßnahmen in der Schutzzone sind solange aufrecht zu erhalten, bis (6) Die Untersuchungen gemäß Abs. 5 Z 2 sind frühestens 45 Tage nach der Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetri
KI-Analyse · 2026-07-30 · 21 §§ im Datensatz