Deregulierung, aber richtig

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Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute

· K · BGBl. II Nr. 189/2005 · in Kraft seit 2005-06-23

65/01 Allgemeines Pensionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert ein Übereinkommen, das regelt, wie Kreditinstitute haften, wenn nach dem Tod eines Pensionsbeziehers irrtümlich Geldleistungen überwiesen wurden. Der Schutzzweck – Sicherung öffentlicher Mittel und Verhinderung ungerechtfertigter Bereicherung – ist legitim. Das Übereinkommen ist Bestandteil des aktiven Pensionsrechtsrahmens.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute BGBl. II Nr. 189/2005 23.06.2005 Kundmachung des Bundeskanzlers über den Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute StF: BGBl. II Nr. 189/2005

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 109 Abs. 42 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz