Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute
· K · BGBl. II Nr. 189/2005 · in Kraft seit 2005-06-23
65/01 Allgemeines Pensionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert ein Übereinkommen, das regelt, wie Kreditinstitute haften, wenn nach dem Tod eines Pensionsbeziehers irrtümlich Geldleistungen überwiesen wurden. Der Schutzzweck – Sicherung öffentlicher Mittel und Verhinderung ungerechtfertigter Bereicherung – ist legitim. Das Übereinkommen ist Bestandteil des aktiven Pensionsrechtsrahmens.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute BGBl. II Nr. 189/2005 23.06.2005 Kundmachung des Bundeskanzlers über den Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute StF: BGBl. II Nr. 189/2005
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 109 Abs. 42 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.
KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz