Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation

· V · BGBl. II Nr. 184/2005 · in Kraft seit 2005-06-18

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt die Vergütungssätze für Mitglieder des gesetzlich vorgeschriebenen Ausschusses für Mediation fest. Der Ausschuss ist durch das Zivilrechts-Mediations-Gesetz eingerichtet und führt das Mediationsregister. Diese Verordnung ist eine notwendige Folgevorschrift für einen bestehenden gesetzlichen Körper.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die angemessene Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation beträgt, jeweils ohne Umsatzsteuer,

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Vergütung ist vierteljährlich anzuweisen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die Vergütung gebührt für alle nach dem 31. März 2004 im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz erstatteten Gutachten.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz