Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation
· V · BGBl. II Nr. 184/2005 · in Kraft seit 2005-06-18
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt die Vergütungssätze für Mitglieder des gesetzlich vorgeschriebenen Ausschusses für Mediation fest. Der Ausschuss ist durch das Zivilrechts-Mediations-Gesetz eingerichtet und führt das Mediationsregister. Diese Verordnung ist eine notwendige Folgevorschrift für einen bestehenden gesetzlichen Körper.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die angemessene Vergütung für die Mitglieder des Ausschusses für Mediation beträgt, jeweils ohne Umsatzsteuer,
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Vergütung ist vierteljährlich anzuweisen.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Vergütung gebührt für alle nach dem 31. März 2004 im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz erstatteten Gutachten.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz