Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Anschlussstelle „Vorarlberger Allee“, im Bereich der Gemeinden Wien und Vösendorf

· V · BGBl. II Nr. 182/2005 · in Kraft seit 2005-06-18

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt den Verlauf der Anschlussstelle Vorarlberger Allee an der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße im Bereich Wien/Vösendorf fest. Sie ist die rechtliche Grundlage für die Existenz dieser Verkehrsverbindung und unentbehrlich zur eindeutigen Definition des Bundesstraßenverlaufs.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufs der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Anschlussstelle „Vorarlberger Allee“, im Bereich der Gemeinden Wien und Vösendorf StF: BGBl. II Nr. 182/2005 Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird verordnet: 21.04.2026 20004139 NOR30004508

Art. 1 ↗ RIS

Die Anschlussstelle „Vorarlberger Allee“ der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Wien und Vösendorf wird wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 1,888 und km 2,310 der durch BGBl. II Nr. 352/2000 verordneten Trasse der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße (ursprünglich B 301 Wiener Südrand Straße) und stellt über ihre Rampen die Verbindung zu der Wiener Gemeindestraße Vorarlberger Alle und der niederösterreichischen Landesstraße L 2007, Schönbrunner Allee, her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (Nr. 210155/01.253/0-0S1/00000/S1B im Maßstab 1:2 000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Oktober 2004 eingereichten Projekts. Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-312.401/0029-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus re

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