Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn, Raststation Gasthofgut – Fahrverbindung Süd, im Bereich der Gemeinde Eben im Pongau

· V · BGBl. II Nr. 174/2005 · in Kraft seit 2005-06-16

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt den Verlauf einer Fahrverbindung an der Raststation Gasthofgut der A 10 Tauern Autobahn rechtlich fest. Sie ist die erforderliche gesetzliche Grundlage für den Betrieb dieser Zufahrtsstraße und dient der klaren rechtlichen Abgrenzung der Bundesstraße.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn, Raststation Gasthofgut – Fahrverbindung Süd, im Bereich der Gemeinde Eben im Pongau StF: BGBl. II Nr. 174/2005 Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 23.10.2025 20004135 NOR30004499

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf einer Fahrverbindung im Zuge des Betriebes „Gasthofgut“ an der A 10 Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Eben im Pongau wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straße stellt die Fahrverbindung Süd von der Raststation Gasthofgut an der A 10 Tauern Autobahn (AB-km 59,400) zur Gemeindestraße in Eben im Pongau dar. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus dem Verordnungsplan (Plannummer ÖSAG 45809/A-510/S1E im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im November 2004 eingereichten Projektes. Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilage (Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe) zum Erlass Zl. BMVIT-315.510/0005-II/ST-ALG/2005 liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Gemeinde Eben im Pongau zur öffentlichen Einsicht auf. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabsch

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