Deregulierung, aber richtig

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Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten/innen erbrachten Leistungen für das Jahr 2002

· V · BGBl. II Nr. 171/2005 · in Kraft seit 2005-06-14

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung hat ausschließlich die Pauschalvergütung für Rechtsanwälte im Jahr 2002 festgesetzt. Der Regelungszweck ist vollständig erledigt: Das Geld wurde damals ausbezahlt, und die Verordnung hat seit Jahren keine operative Wirkung mehr. Es handelt sich um ein historisches Buchungsdokument.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten/innen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2002 StF: BGBl. II Nr. 171/2005 Auf Grund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: 20.11.2019 20004132 NOR30004496

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2002 mit insgesamt 1 050 984,44 Euro festgesetzt. 20.11.2019 20004132 NOR40065292

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz