Deregulierung, aber richtig

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Verhältniszahlen-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 177/2005 · in Kraft seit 2005-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verhältniszahlen begrenzen, wie viele Lehrlinge ein Betrieb pro Fachkraft ausbilden darf. Ein Mindestverhältnis, das echte Ausbildungsqualität sichert, hat seinen Sinn — aber starre bundesweite Quoten schränken Ausbildungsplätze unnötig ein und schützen bestehende Qualifizierte vor Konkurrenz durch mehr Lehrende. Die Verordnung sollte durch flexible, branchenspezifische Mindeststandards ersetzt werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 — Verhältniszahlen für Lehrberufe ↗ RIS

Verhältniszahlen für Lehrberufe § 1. (1) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind in den gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes eingerichteten Lehrberufen folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen einzuhalten: (2) Auf die Verhältniszahlen der in Abs. 1 genannten zweijährigen und dreijährigen Lehrberufe sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen. Bei den in Abs. 1 genannten Lehrberufen mit einer Lehrzeitdauer von zweieinhalb und dreieinhalb Jahren sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. Bei vierjährigen Lehrberufen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. (3) Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, sind nicht auf die Verhältniszahlen anzurechnen. (4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Leh

§ 2 — Ausnahmeregelungen für die Verhältniszahlen bestimmter Lehrberufe ↗ RIS

Ausnahmeregelungen für die Verhältniszahlen bestimmter Lehrberufe § 2. (1) Abweichend von § 1 bleiben für die Lehrberufe (2) Abweichend von § 1 bleiben für den Lehrberuf Maler und Anstreicher die in den Ausbildungsvorschriften, BGBl. Nr. 190/1971 in der Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 291/1979, enthaltenen Regelungen über die Verhältniszahlen mit der Maßgabe aufrecht, dass Ausbilder, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, höchstens jeweils drei Lehrlinge ausbilden dürfen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz