Deregulierung, aber richtig

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Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 55/2005 · in Kraft seit 2005-07-26

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Art.-15a-Vereinbarung ueber Sozialbetreuungsberufe harmonisiert Berufsbild, Ausbildung und Berufsberechtigung zwischen den Laendern. Sie enthaelt zwar Berufszugangsvoraussetzungen (eine Marktschranke), dient aber der legitimen Qualitaets- und Schutzsicherung bei der Betreuung schutzbeduerftiger Personen und der laenderuebergreifenden Anerkennung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Berufsbild und Tätigkeitsbereiche ↗ RIS

Artikel 2 Berufsbild und Tätigkeitsbereiche Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ. 28.01.2025 20004121 NOR40065132

Art. 4 — Berufsberechtigung ↗ RIS

Artikel 4 Berufsberechtigung (1) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, wonach Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1 berechtigt sind. (2) Die Länder verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 die Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe auch Personen zu gestatten, die eine gleichwertige im In- oder Ausland erworbene Qualifikation nachweisen können. In diesen Bestimmungen ist auch vorzusehen, dass allfällige Qualifikationsunterschiede durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung ausgeglichen werden können. (3) Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung nach landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelfer/in berechtigt, die über keine Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, hat die betreffende Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung die Ausübung der Heimhilfe nur zulässig ist, wenn durch eine entsprechende Ergänzung

KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz