Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären
B-VEXAT · V · BGBl. II Nr. 156/2005 · in Kraft seit 2005-07-01
63/04 Bundesbedienstetenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schützt Bundesbedienstete vor dem Risiko von Explosionen durch gefährliche Atmosphären am Arbeitsplatz. Der Schutz vor körperlichem Schaden durch explosive Gase und Stäube ist ein klar legitimes Staatsziel. Die Regelung setzt EU-Mindestvorschriften um und enthält keine erkennbaren österreichischen Zusatzbelastungen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich, Beziehung zu Richtlinien der EU ↗ RIS
Anwendungsbereich, Beziehung zu Richtlinien der EU § 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG). Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG vom 16.12.1999, ABl. Nr. L 23 vom 28.1.2000, berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom 7.6.2000, über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, umgesetzt.
§ 2 — Anwendung von Bestimmungen der VEXAT ↗ RIS
Anwendung von Bestimmungen der VEXAT § 2. (1) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären samt dem Anhang über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, sind in den Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes mit der Maßgabe anzuwenden, dass (2) Verweise auf die VEXAT beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
§ 3 — Ausnahmen und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Ausnahmen und Schlussbestimmungen § 3. (1) § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 7 Abs. 2 Z 2 sowie die §§ 18, 19 und 22 der VEXAT sind nicht anzuwenden. Die §§ 1 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 5 der VEXAT sind ohne die Wendung „, Baustellen“ anzuwenden. (2) Gemäß § 99 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten. (3) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt. (4) Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 der VEXAT eine Abweichung von § 46 Abs. 2 B-BSG und in § 11 Abs. 4 der VEXAT eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 B-BSG festgelegt werden. (5) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten: (6) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (7) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz