Kellerbuchverordnung
· BG · BGBl. II Nr. 149/2005 · in Kraft seit 2005-05-31
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Pflicht, Ein- und Ausgangsbücher über Weinerzeugnisse zu führen, ist EU-weit vorgeschrieben und dient der Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln – ein legitimes Ziel. Die österreichische Verordnung verweist aber noch auf eine EU-Verordnung aus dem Jahr 2001, die seit Jahren durch neue EU-Weinmarktregeln ersetzt wurde. Die Verordnung muss auf die aktuelle EU-Rechtsgrundlage umgestellt werden; inhaltliches Gold-Plating ist nicht ersichtlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und zu den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor, ABl. Nr. L 128 vom 10.05.2001 S. 32. (2) Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2001, soweit Abs. 3 nicht abweichendes bestimmt. (3) Im Sinne dieser Verordnung sind: Eingangsbuch 27.03.2017 20004113 NOR40064981
§ 2 — Erzeuger, Inverkehrbringer ↗ RIS
Erzeuger, Inverkehrbringer § 2. (1) Erzeuger und Inverkehrbringer haben vollständige und systematisch geordnete Aufzeichnungen über hergestellte sowie ein- und ausgegangene Erzeugnisse und deren Art der Behandlung, einschließlich der verwendeten Behandlungsstoffe, zu führen. (2) Die Aufzeichnungen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zu entsprechen. (3) Im Sinne der Verhältnismäßigkeit können diese Aufzeichnungen gemäß Art. 12 Abs. 1 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 aus Bestandteilen einer modernen Buchführung unter der Bedingung bestehen, dass sämtliche zu vermerkende Angaben darin erfasst werden, auch wenn die Buchführung nicht aus fortlaufend nummerierten, fest eingebundenen Blättern besteht. 27.03.2017 20004113 NOR40064982
§ 3 — Kleinerzeuger, Geschäftsvermittler ↗ RIS
Kleinerzeuger, Geschäftsvermittler § 3. (1) Für Kleinerzeuger kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht – unter Berücksichtigung der Art und Größe des Betriebes und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, – einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen. (2) Für Geschäftsvermittler kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Art. 11 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zum Zwecke einer wirksamen Überwachung der Aufzeichnungspflicht und in Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einheitliche Vorgaben für Ein- und Ausgangsbücher durch Herausgabe entsprechender Formblätter erlassen. (3) Diese Vorgaben haben im Sinn von Art. 7 Abs. (2) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verhältnismäßig zu sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus unter Berücksi
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz