Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Arts“, Universitätslehrgang „Musikmanagement (MA)“ der Donau-Universität Krems

· V · BGBl. II Nr. 145/2005 · in Kraft seit 2005-06-01

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung autorisierte die Vergabe des "Master of Arts" an Absolventen des Lehrgangs "Musikmanagement" der Donau-Universität Krems. Durch die Reform des österreichischen Hochschulrechts ist eine spezifische ministerielle Ermächtigung für einzelne Studiengangsabschlüsse nicht mehr notwendig. Die Verordnung ist obsolet und kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Musikmanagement (MA)“ der Donau-Universität Krems den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz