Deregulierung, aber richtig

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Bohrarbeitenverordnung

BohrarbV · V · BGBl. II Nr. 140/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 339/2025 · in Kraft seit 2025-12-31

60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Richtlinie 92/91/EWG (Mindestschutz für Beschäftigte in der bohrtechnischen Industrie) sowie spätere Arbeitsschutz-Richtlinien um.

Begründung

Die Verordnung schützt Arbeiter bei gefährlichen Bohrarbeiten vor Ausbrüchen, Bränden und giftigen Gasen. Das ist echter Schutz vor schweren Gefahren für Leib und Leben und beruht auf europäischen Mindeststandards. Ein klarer, berechtigter Sicherheitszweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

60/02 Arbeitnehmerschutz Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Bohr- und Behandlungsarbeiten und mit der die Verordnung explosionsfähige Atmosphären geändert wird (Bohrarbeitenverordnung – BohrarbV) StF: BGBl. II Nr. 140/2005 [CELEX-Nr.: 31992L0091] BGBl. II Nr. 330/2024 [CELEX-Nr.: 32022L0431] BGBl. II Nr. 339/2025 [CELEX-Nr.: 32004L0037, 32023L2668, 32024L0869] Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 14, 20 ff, 33, 37, 38, 40, 41, 46, 60, 61 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird verordnet: § 1. Geltungsbereich § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Aufsichtsperson § 4. Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen § 5. Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigabe § 6. Prüfung und Wartung von Bohr- und Behandlungsanlagen § 7. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme § 8. Sammelstellen und Namensliste § 9. Sicherheitsübungen § 10. Fernbedienung in Notfällen § 11. Bohrlochkontrolle § 12. Brandschutz § 13. Schutz vor gesundhei

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen für die Durchführung von (2) Die Verordnung gilt nicht für

§ 11 — Bohrlochkontrolle ↗ RIS

Bohrlochkontrolle § 11. Während der Bohr- und Behandlungsarbeiten ist für die Verwendung geeigneter Überwachungseinrichtungen sowie Bohrlochkontrollgeräte wie Absperr-, Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen zum Schutz gegen Ausbrüche zu sorgen, sofern die Möglichkeit von Ausbrüchen besteht.

§ 12 — Brandschutz ↗ RIS

Brandschutz § 12. (1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen zu vermeiden. (2) Es ist jedenfalls für Maßnahmen des erhöhten Brandschutzes im Sinn des § 45 Abs. 2 bis Abs. 4 und Abs. 6 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 in der geltenden Fassung, zu sorgen, sofern die Möglichkeit besteht, dass brennbare Gase oder Flüssigkeiten erbohrt werden oder im Zuge von Behandlungsarbeiten zu Tage treten. (3) § 42 AStV gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen. Für Prüfungen von Brandmeldeanlagen, Löschgeräten und stationären Löschanlagen auf auswärtigen Arbeitsstellen gilt § 13 AStV.

§ 13 — Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre ↗ RIS

Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre § 13. (1) Wird im Sinn des § 4 Z 3 ermittelt, dass gesundheitsgefährdende Gase in Gefahr bringender Menge aus dem Bohrloch austreten und in die Atmosphäre gelangen können, ist ein Gasschutzdokument zu erstellen, der dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen ist. Das Gasschutzdokument muss jedenfalls folgendes enthalten: (2) Es sind Überwachungseinrichtungen, die an festgelegten Stellen die Gaskonzentrationen automatisch und kontinuierlich messen, und automatische Alarmsysteme vorzusehen, außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist. Die Messergebnisse müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden. (3) Erforderlichenfalls sind die Arbeitnehmer/innen mit personenbezogenen Gasmessgeräten auszustatten. (4) Bei tatsächlich oder möglicherweise auftretender unatembarer Atmosphäre sind umluftunabhängige Atemschutzgeräte für den unmittelbaren Einsatz als Flucht- und Rettungsmittel am Arbeitsplatz vorzusehen außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist. (5) Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen die er

§ 14 — Wiederbelebungsgeräte ↗ RIS

Wiederbelebungsgeräte § 14. Geeignete Wiederbelebungsgeräte sind in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen und zu warten, wenn Arbeitnehmer/innen gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgesetzt sein können. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. Für die Bedienung dieser Geräte muss eine ausreichende Zahl von Arbeitnehmer/innen zur Verfügung stehen.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz