Dienstleistungsscheckgesetz
DLSG · BG · BGBl. I Nr. 45/2005 · in Kraft seit 2006-01-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Dienstleistungsscheck soll einfache Haushaltsarbeit legal und unbuerokratisch ermoeglichen, was sinnvoll ist. Belastend ist aber, dass nur arbeiten darf, wer eine auslaenderbeschaeftigungsrechtliche Arbeitsberechtigung hat, und dass die Einloesung ueber eigene Kompetenzzentren und Sozialversicherungstraeger umstaendlich organisiert ist. Der berechtigte Kern bleibt, aber die Beschraenkung auf Arbeitsberechtigte und der buerokratische Abwicklungsapparat sollten verschlankt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche und Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die von arbeitsberechtigten Arbeitnehmern mit natürlichen Personen zur Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in deren Privathaushalten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen werden, soweit die Entgeltgrenze nach Abs. 4 nicht überschritten und die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck vereinbart wird. (2) Arbeitsberechtigt ist, wer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet oder im jeweiligen Bundesland ohne Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung berechtigt ist. (3) Befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 1 können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht. (4) Entgeltgrenze ist die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat.
§ 5 — Zuständigkeit ↗ RIS
Zuständigkeit § 5. (1) Für die Schaffung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung von Dienstleistungsschecks sind die Österreichische Gesundheitskasse sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger zuständig. (2) Die Österreichische Gesundheitskasse sowie der gemäß § 7 Abs. 2 als Kompetenzzentrum bestimmte Versicherungsträger und der Dachverband haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich auf Weisung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu vollziehen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 27 Z 7, BGBl. I Nr. 100/2018) 09.01.2019 20004105 NOR40210884
§ 7 — Organisation ↗ RIS
Organisation § 7. (1) Der Einsatz und der Umgang mit Dienstleistungsschecks ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Gewährleistung eines bundesweit einheitlichen flächendeckenden Angebotes des Dienstleistungsschecks zu organisieren. (2) Zur Vollziehung der Aufgaben nach Abs. 1, zur Koordinierung mit der österreichischen Gesundheitskasse und zur finanziellen Abwicklung der Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz ist die Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau als Kompetenzzentrum zuständig. (3) Das Kompetenzzentrum kann Dienstleister, insbesondere für die Herstellung und den Vertrieb von Dienstleistungsschecks, heranziehen. (4) Das Kompetenzzentrum hat darauf zu achten, dass der Dienstleistungsscheck Sicherheitsmerkmale aufweist, die eine Aufdeckung gefälschter Dienstleistungsschecks ermöglichen. (5) Der Dachverband hat die technischen Vorkehrungen zur automationsunterstützten Verarbeitung der Daten auf den Dienstleistungsschecks und den Beiblättern sicher zu stellen. 09.01.2019 20004105 NOR40210870
§ 10 — Verwaltungsübertretung ↗ RIS
Verwaltungsübertretung § 10. Wer als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 mit einem Arbeitnehmer, der nicht gemäß § 1 Abs. 2 arbeitsberechtigt ist, eingeht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Bei jeder weiteren Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. § 28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, ist auf solche Verwaltungsübertretungen nicht anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz