Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)
· Vertrag – Slowakei · BGBl. III Nr. 72/2005 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 118/2015 · in Kraft seit 2015-10-01
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Der Vertrag regelt die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit. Legitime Sicherheitsaufgabe zwischen den Behörden ohne unmittelbaren Eingriff in inländische Freiheiten.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 51 §§ im Datensatz