Deregulierung, aber richtig

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Austausch von Arbeitnehmern zur Erweiterung der beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Tschechische R)

· Vertrag - Tschechische R · BGBl. III Nr. 71/2005 · in Kraft seit 2005-07-01

69/04 Ausländerbeschäftigung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen von 2005 schafft ein bewilligungspflichtiges Kontingent für den Austausch tschechischer und österreichischer Praktikanten und stammt aus der Übergangsphase nach dem EU-Beitritt Tschechiens. Seit dem vollen Inkrafttreten der Arbeitnehmerfreizügigkeit brauchen tschechische Staatsangehörige keine solche bilaterale Zulassung mehr; das Abkommen ist überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Praktikanten im Sinne dieses Abkommens sind Arbeitnehmer, die (2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieses Abkommens (in der Folge „zuständige Stellen“ genannt) sind: (3) Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien können nachgeordnete Dienststellen zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigen. (4) Die zuständigen Stellen beider Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung dieses Abkommens eng zusammen. Zur Erörterung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, wird eine gemischte tschechisch-österreichische Kommission (in der Folge „Kommission“ genannt) eingesetzt, welche aus je fünf Mitgliedern beider Staaten besteht. Dieser Kommission gehört auch ein Vertreter der jeweiligen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an. Die Kommission tritt auf Antrag der zuständigen Stelle einer Vertragspartei abwechselnd in der Republik Österreich und in der Tschechischen Republik zusammen. Berufskenntnis 10.03.2025 20004103 NOR40064498

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Die Zulassung zur Beschäftigung als Praktikant erfolgt durch die zuständige Stelle des Staates, in welchem die Beschäftigung ausgeübt werden soll. (2) Die Beschäftigung eines Praktikanten wird durch einen Arbeitsvertrag gestaltet, den der Arbeitgeber mit dem Praktikanten entsprechend den anzuwendenden Rechtsvorschriften des Gastlandes abschließt. (3) Beschäftigungszeiten, die aufgrund einer Zulassung als Praktikant erworben werden, sind auf Beschäftigungszeiten, mit denen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften Berechtigungen zur Ausübung einer Beschäftigung erworben werden, nicht anrechenbar. (4) Die Zulassung ist zu untersagen, wenn (5) Die Praktikantenbewilligung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche eine Versagung rechtfertigen. Die Rechtswirkungen des Widerrufs treten erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus den die Rechte des Praktikanten aus dem Arbeitsverhältnis sichernden gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung ergibt. Lohnbedingung 10.03.2025 20004103 NOR40064500

KI-Analyse · 2026-07-30 · 11 §§ im Datensatz