Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 65/2005 · in Kraft seit 2022-10-19

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Rechtshilfeübereinkommen in Strafsachen (Art. 34 EUV)

Begründung

Das EU-Rechtshilfeübereinkommen in Strafsachen regelt die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Unionsrechtlich veranlasst und weiterhin einschlägig.

Kategorien

EU-vorgegeben

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