Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 65/2005 · in Kraft seit 2022-10-19
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das EU-Rechtshilfeübereinkommen in Strafsachen regelt die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten. Unionsrechtlich veranlasst und weiterhin einschlägig.
Kategorien
EU-vorgegeben
KI-Analyse · 2026-07-20 · 31 §§ im Datensatz