Deregulierung, aber richtig

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Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten - Protokoll 1

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 52/2005 · in Kraft seit 2004-06-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Teil des Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommens EU-Ägypten; Handelsregelungen werden durch EU-Außenhandelsrecht und das Assoziierungsabkommen selbst geregelt.

Begründung

Dieses Protokoll regelte Zollbedingungen für ägyptische Waren beim Import in die EU. Laut der Anmerkung zum begleitenden Protokoll 2 wurden beide Protokolle 2010 im Amtsblatt der EU durch eine Neufassung ersetzt (ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010, vgl. BGBl. III Nr. 48/2010). Das Protokoll ist damit inhaltlich durch das Folgedokument abgelöst und kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

StF: BGBl. III Nr. 52/2005 (NR: GP XXII RV 255 AB 395 S. 50. BR: AB 6993 S. 706.) (Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Art. 1 ↗ RIS

(1)Die im Anhang aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. (3)Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingents beseitigt. Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle oder der gesenkte Zoll erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben. Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. (4)Für die Waren, für die in Spalte D auf diesen Absatz verwiesen wird, wird das Volumen des in Spalte B angegebenen Zollkontingents jährlich um 3 v.H. des Volumens des Vorjahres erhöht; die erste Erhöhung findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. (5)Vom 1. Dezember bis zum 31. Mai beträgt der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ägypten vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt wird, für Süßorangen, frisch, der KN-Codes ex 0

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz