Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 215/1968 · in Kraft seit 1968-07-04
39/04 Zollabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1968 meldet den Beitritt von Australien und Irland zu einem Zollabkommen aus dem Jahr 1956. Irland ist heute EU-Mitglied, und Österreichs EU-Mitgliedschaft hat die zugrunde liegenden Zollregeln für EU-Staaten vollständig abgelöst. Das Dokument hat keine eigenständige Rechtswirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Einfuhr privater Straßenfahrzeuge BGBl. Nr. 215/1968 04.07.1968 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 1. Juni 1968 betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens vom 4. Juni 1954 über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge StF: BGBl. Nr. 215/1968
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben Australien am 6. Jänner 1967 und Irland am 14. August 1967 ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 46/1967) hinterlegt: Ferner haben Syrien am 19. Juli 1962 und Malta am 3. Jänner 1966 erklärt, sich auch nach Erlangung der staatlichen Selbständigkeit an dieses Abkommen gebunden zu erachten. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 14. Jänner 1958 erklärt, daß das vorliegende Abkommen auch für Antigua, das Protektorat der Britischen Salomon-Inseln, Brunei, Dominica, Gambia, Gibraltar, Grenada, die Jungfern-Inseln, Kenia, Mauritius, Montserrat, den Nigerischen Bund, St. Helena, St. Vincent, Sarawak, Tanganjika und Uganda gelte. Malta hat am 28. Feber 1966 mitgeteilt, daß es den durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland anläßlich der Erstreckung des Geltungsbereiches dieses Abkommens erklärten Vorbehalte nicht aufrechthalte.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz